Aufhebungsvertrag

Auch bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Seite.

 

Der große Vorteil für den Arbeitgeber ist, daß er keine Kündigungsschutzbestimmungen beachten und somit auch keine Sozialauswahl durchführen muß. Kündigungsfristen sind nicht zu beachten, so dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen und z. B. im neuen Unternehmen arbeiten kann.

 

Für den Verlust des Arbeitsplatzes lassen sich häufig Abfindungen vereinbaren. Zu beachten ist, dass der Aufhebungsvertrag der Schriftform bedarf, andernfalls er nichtig ist. 

 

Setzt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z. B. sehr unter Druck, den Änderungsvertrag zu unterschreiben, kann dieser seine Erklärung gem.  § 123 BGB anfechten, um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.

 

Für den Arbeitnehmer ist allerdings zu beachten, dass es zu Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld etc. kommen kann, da er den Verlust des Arbeitsplatzes mit verursacht hat. Anders kann dies im Falle einer drohenden Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sein. Zahlt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluß des Aufhebungsvertrages eine Abfindung, kann es zu keiner Verhängung der Sperrzeit kommen.

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail an chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.