Akteneinsicht

Die Akteneinsicht sollte nur über Ihren Rechtsanwalt erfolgen. Ich werde Kopien der Akte fertigen lassen und Sie sodann über den wesentlichen Inhalt informieren, Ihnen Kopien überreichen und sodann die Angelegenheit mit Ihnen besprechen, um Ihr bestmöglichstes Ergebnis zu erzielen. Die Weitergabe der Originalakte an Sie ist indes nicht zulässig.

 

Gem. § 147 StPO haben sowohl der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, als auch der Verteidiger des Beschuldigten das Recht, die Ermittlungsakte einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Die Einsichtnahme darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

 

Rufen Sie mich an unter 0371/33493290 an oder schildern Sie mir Ihr Problem per E-Mail chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de .