Rechtsanwalt Neumann in Chemnitz veröffentlicht wichtige Urteile und Entscheidungen zum Verkehrsrecht.
Unfallrecht
Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers
Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist zur Regulierung von Unfallschäden verpflichtet. Dem
Kfz-Haftpflichtversicherer wird aber im Rahmen der Regulierung eine Prüffrist zugebilligt. Die Prüffrist beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens und beträgt im Allgemeinen 4-6
Wochen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Prüfung des Schadens zu beschleunigen. Es gibt für die Länge keine festen oder starren Regeln. Dass den Beginn der Prüffrist auslösende
Anspruchsschreiben erfordert vor allem eine Schilderung des Unfallherganges um der Haftpflichtversicherung die Prüfung der Eintrittspflicht zu ermöglichen. Die Prüffrist verlängert sich, wenn ein
komplexer Unfallhergang, Auslandsberührung oder in diesem Zeitraum fallende Feiertage vorliegen. Grundsätzlich rechtfertigt nur ein begründeter Einwand eine Verlängerung der Prüffrist. Der
Kfz-Haftpflichtversicherer verweist oftmals auf die von den Ermittlungsbehörden nicht gewährte Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Verweis ist nicht zulässig. Nicht gewährte Einsicht in die
Ermittlungsakten rechtfertigt keine Verlängerung der Prüffrist.
Beschluss OLG Saarbrücken vom 19.11.2017, Az. 4 W 16/17
Unfallrecht
Bedeutung von Schmerzensgeldtabellen
Die in den Schmerzensgeldtabellen als Vergleichsfälle verstandenen Bemessungen von
Schmerzensgeldansprüchen bilden den Ausgangspunkt für die Erwägung zur Schmerzensgeldbemessung und haben die Funktion eines Orientierungsrahmens zur Beurteilung des Gleichheitssatzes bei der
Beurteilung des Schmerzensgeldes. Die Schmerzensgeldtabellen stellen keine feste Tabelle als „Gliedertaxe“ dar. Die in den Tabellen eingestellten Entscheidungen, soweit diese weitgehend
vergleichbar sind, stellen einen Anhaltspunkt für die mögliche Bemessung der Schmerzensgeldhöhe dar. Eine Rechtsquelle mit Bindungswirkung besteht nicht.
OLG München Urteil vom 24.11.2017, Az. 10 U 952/17
Unfallrecht
Nutzungsausfall bei Ersatzfahrzeug von Ehefrau
Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges bedingte Nutzungsausfall ist
regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kfz setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines
Fahrzeuges gehindert war (Nutzungsentzug) und sich der Verzicht für ihn als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte das
Fahrzeug auf Grund unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht nutzen konnte. Das ist ebenfalls der Fall, wenn der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten
ist.
Hingegen bleibt der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, wenn der Geschädigte von
Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich als Ersatzfahrzeug erhalten hat.
OLG Saarbrücken Urteil vom 01.06.2017, Az. 4 U 33/16
Fahrerlaubnisrecht
Entziehung wegen Alkoholabhängigkeit
Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt. Es kommt nicht
darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Die Fahrerlaubnis ist bei bestehender Alkoholabhängigkeit zwingend zu entziehen. Allein der
Umstand, dass ein Betroffener unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens ein Jahr abstinent gelebt und seit einem erneuten Auffälligwerden unter dem Druck des Entziehungsverfahrens keinen
Alkohol mehr konsumiert hat, kann nicht belegen, dass er nicht mehr alkoholabhängig ist. Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz kann die Vorlage einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung nebst
einer Labordiagnostik und dazu die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens verlangt werden
OVG des Saarlandes Beschluss vom 21.12.2017, Az. 1 B 720/17