News zum Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Neumann in Chemnitz veröffentlicht wichtige Urteile und Entscheidungen zum Verkehrsrecht.

 

Unfallrecht
Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers


Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist zur Regulierung von Unfallschäden verpflichtet. Dem Kfz-Haftpflichtversicherer wird aber im Rahmen der Regulierung eine Prüffrist zugebilligt. Die Prüffrist beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens und beträgt im Allgemeinen 4-6 Wochen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Prüfung des Schadens zu beschleunigen. Es gibt für die Länge keine festen oder starren Regeln. Dass den Beginn der Prüffrist auslösende Anspruchsschreiben erfordert vor allem eine Schilderung des Unfallherganges um der Haftpflichtversicherung die Prüfung der Eintrittspflicht zu ermöglichen. Die Prüffrist verlängert sich, wenn ein komplexer Unfallhergang, Auslandsberührung oder in diesem Zeitraum fallende Feiertage vorliegen. Grundsätzlich rechtfertigt nur ein begründeter Einwand eine Verlängerung der Prüffrist. Der Kfz-Haftpflichtversicherer verweist oftmals auf die von den Ermittlungsbehörden nicht gewährte Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Verweis ist nicht zulässig. Nicht gewährte Einsicht in die Ermittlungsakten rechtfertigt keine Verlängerung der Prüffrist.

Beschluss OLG Saarbrücken vom 19.11.2017, Az. 4 W 16/17

 

 

Unfallrecht
Bedeutung von Schmerzensgeldtabellen


Die in den Schmerzensgeldtabellen als Vergleichsfälle verstandenen Bemessungen von Schmerzensgeldansprüchen bilden den Ausgangspunkt für die Erwägung zur Schmerzensgeldbemessung und haben die Funktion eines Orientierungsrahmens zur Beurteilung des Gleichheitssatzes bei der Beurteilung des Schmerzensgeldes. Die Schmerzensgeldtabellen stellen keine feste Tabelle als „Gliedertaxe“ dar. Die in den Tabellen eingestellten Entscheidungen, soweit diese weitgehend vergleichbar sind, stellen einen Anhaltspunkt für die mögliche Bemessung der Schmerzensgeldhöhe dar. Eine Rechtsquelle mit Bindungswirkung besteht nicht.


OLG München Urteil vom 24.11.2017, Az. 10 U 952/17

 

 

Unfallrecht
Nutzungsausfall bei Ersatzfahrzeug von Ehefrau


Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges bedingte Nutzungsausfall ist regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kfz setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines Fahrzeuges gehindert war (Nutzungsentzug) und sich der Verzicht für ihn als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte das Fahrzeug auf Grund unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht nutzen konnte. Das ist ebenfalls der Fall, wenn der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten ist.


Hingegen bleibt der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, wenn der Geschädigte von Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich als Ersatzfahrzeug erhalten hat.


OLG Saarbrücken Urteil vom 01.06.2017, Az. 4 U 33/16

 

 

Fahrerlaubnisrecht
Entziehung wegen Alkoholabhängigkeit


Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Die Fahrerlaubnis ist bei bestehender Alkoholabhängigkeit zwingend zu entziehen. Allein der Umstand, dass ein Betroffener unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens ein Jahr abstinent gelebt und seit einem erneuten Auffälligwerden unter dem Druck des Entziehungsverfahrens keinen Alkohol mehr konsumiert hat, kann nicht belegen, dass er nicht mehr alkoholabhängig ist. Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz kann die Vorlage einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung nebst einer Labordiagnostik und dazu die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens verlangt werden


OVG des Saarlandes Beschluss vom 21.12.2017, Az. 1 B 720/17