Wer allzu sorglos mit Werbegeschenken etc. umgeht, kann eine böse Überraschung erleben.
Als Warnung soll eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg dienen. Stein des Anstoßes war eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm, die ein Autofahrer auf einem Parkplatz verwendet hatte. Weil diese erheblich kleiner als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene ist, liege nach Ansicht der Richter eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht möglich, wenn ein um ein Vielfaches kleinerer Zeitnachweis verwendet werde. Die verhängte Geldbuße von 5 EUR sei daher gerechtfertigt. Daneben treten nun noch Gerichts- und Anwaltskosten in wesentlich höherem Ausmaße (OLG Brandenburg, (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).