BerufunG

Die Berufung im Strafverfahren ist ein Rechtsmittel, mit denen die Urteile des Amtsgerichts durch mich noch einmal angegriffen werden können. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung. Gegen diese Entscheidungen ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft, vgl.§ 135 GVG.

 

Die Berufungsverhandlung ist eine komplett neue Tatsacheninstanz, in der das Verfahren noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt wird. Die gesamte Beweisaufnahme muss noch einmal durchgeführt werden.

 

Die Berufung, die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten eingelegt werden kann, ist ist innerhalb der Frist von 1 Woche nach Bekanntgabe des Urteils bei dem Gericht einzulegen, daß das Urteil erlassen hat, muß nicht begründet werden (was sie aber teilweise sollte) und kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden.

 

Legt lediglich der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein, dann gilt das Verbot der Verschlechterung. Das Urteil aus der ersten Instanz darf in der Berufung nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden. Für den Angeklagten kann es in diesem Fall nur besser werden.

 

Die Berufungsinstanz ist in jedem Fall die letzte Instanz, in der die Tatsachen gewürdigt werden. Danach kann die Rechtskraft des Urteils nur noch mit der Revision abgewendet werden. Ich als Ihr Rechtsanwalt Schätz für Strafrecht in Chemnitz werde dafür sorgen, daß alle Beweise in der Berufungsinstanz vorgebracht werden und dem Gericht alle Tatsachen bekannt werden, die für Ihre aussichtsreichste Vertretung wichtig sind. Verfahrensfehler müssen spätestens jetzt gerügt werden, damit diese später erfolgreich in der Revision geltend gemacht werden können.

 

Eine Besonderheit gilt bei Verurteilungen zu nicht mehr als Geldstrafe von 15 Tagessätzen oder bei Freispruch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht mehr als 30 Tagessätze gefordert hatte. Hier ist die Berufung nur möglich, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Gegen die Verweigerung der Annahme, hat der Angeklagte kein Rechtsmittel. Ob die Sprungrevision zulässig ist, ist heftig umstritten.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an unter 0371/33493290 oder schildern Sie mir Ihr Problem per E-Mail chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de .