Bei schweren und schwersten Straftaten, die erstinstanzlich beim Landgericht verhandelt werden, kann als Rechtsmittel nur Revision eingelegt werden. Feststellungen zu Tatsachen - wie noch in der
Berufung - sind in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die
Revision ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht schriftlich einzulegen, welches das Urteil erlassen hat. Berechtigt hierzu sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte
und sein Verteidiger. Die Revision ist schriftlich innerhalb eines Monats zu begründen und kann nur mit der Begründung angefochten werden, daß eine Verletzung von Verfahrensrecht (Verfahrensrüge)
oder eine Verletzung materiellen Rechts (Sachrüge) vorliegt und muß bestimmte Revisionsanträge enthalten.
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