Betrunken Auto Gefahren

Als Rechtsanwalt vertrete ich Sie optimal, wenn Sie betrunken mit dem Auto unter Alkoholeinfluß, Drogen oder Medikamenten gefahren sind.

 

Bei einer vorwerfbaren Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 oder mehr wird die absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Kfz unwiderlegbar vermutet. Bei Fahrradfahrern gilt eine BAK von 1,6 ‰. Eine  relative Fahruntüchtigkeit ist gegeben bei einer BAK von 0,2 bis unter 1,1 mit Alkohol, Medikamenten oder Drogen im Blut und zusätzlich alkohol- bzw. drogenbedingten Fahrfehlern und/oder Ausfallerscheinungen, die  für die Fahrtauglichkeit (Schlangenlinienfahren oder Kurvenschneiden; nicht aber allein zu schnelles Fahren) relevant sind. "Regelsatz" bei einer Verurteilung sind die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes sowie der Entzug der Fahrerlaubnis für ca. ein Jahr. Drei Punkte werden im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen.

 

Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor bei Fahrten unter einer BAK von 0,5 oder mehr bis unter 1,1 bzw. Drogeneinwirkung, wenn keine Fahrfehler und/oder alkohol- bzw. drogenbedingten Ausfallerscheinungen gegeben sind. Dem Betroffenen wird das Führen eines Kfz für die nächsten 12 Stunden untersagt und in der Folge erhält er einen Anhörungsbogen und sodann einen Bußgeldbescheid. Beim Ersttäter werden verhängt eine Geldbuße von € 500 und einen Monat Fahrverbot. Eingetragen werden zwei Punkte im VZR.

 

Sollte gegen Sie ein o. g.  Vorwurf erhoben werden, so machen Sie von Ihrem verfassungsrechtlich garantiertem Schweigerecht Gebrauch. Dies gilt auch, wenn Sie von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde aufgefordert werden, Angaben zur Sache zu machen. Geben  Sie lediglich - da Sie hierzu vepflichtet sind - Ihre Personalien an und schweigen ansonsten höflich mit den Worten: " Ich möchte mich nicht zur Sache äußern und werde einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen."

 

Nach Akteneinsicht werden wir die Sache besprechen und ich Ihre Verteidigung mit Ihnen abstimmen und überprüfen, ob die Anordnung der Blutprobe unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gem.  § 81 a StPO erfolgt, die Rückrechnung der BAK richtig vorgenommen worden ist, die Meßgeräte geeicht waren etc. Weiter werde ich Ihnen aufzeigen, mit welchen Maßnahmen Sie schon im Vorfeld erreichen können, daß die Sperrfrist zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erkürzt wird.

 

Ich bin gerne für Sie im Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht tätig. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail unter chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.