Quotenvorrecht

Ich als Ihr Rechtsanwalt und Verkehrsanwalt berate Sie, ob das Quotenvorrecht für Sie beim Mitverschulden eines Verkehrsunfalles in Betracht kommt.

 

Das Quotenvorrecht ist normiert im § 86 Abs. 1 S. 2 VVG (n. F.) und kommt dann zum Tragen, wenn Sie an dem Unfall eine Mitschuld tragen und ihr Fahrzeug vollkaskoversichert ist.

 

Wenn Sie also z. B. eine Mitschuld an dem Unfall von 50 % und einen Fahrzeugschaden von € 10.000,00 haben, so erstattet Ihnen der gegnerische Haftpflichtversicherer lediglich € 5.000,00. Wenn Sie dies so regeln würden, verschenken Sie bares Geld, weil Sie vielleicht Angst vor dem Höherstufungsschaden haben.

 

Nehmen Sie zunächst Ihren Kaskoversicherer in Anspruch, so zahlt dieser Ihnen €  9.500 (bei einem angenommenen Selbstbehalt von € 500,00). Weitere Schadenpositionen sind bei Ihnen beispielsweise angefallen für die Wertminderung, Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren, Abschleppkosten und die Auslagenpauschale in Höhe von angenommen  € 4.000,00. Offen ist also ein restlicher Gesamtschaden von € 4.500,00, den Ihr eigener Kaskoversicherer nicht ersetzt, da er nur für den Schaden am Fahrzeug eintrittspflichtig ist.

 

Nun nehme ich für Sie zusätzlich den gegnerischen Haftpflichversicherer auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch. Dieser ist nun verpflichtet, die quotenbevorrechtigten Positionen nicht nur entsprechend der Haftungsquote, sondern in vollem Umfang - bis zu seiner Haftungsgrenze (in diesen Beispiel 50 % von € 14.000,00 = € 7.000,00) auszugleichen. Von den noch offenen Positionen hat der Versicherer 100 % von denen auszugleichen, die "das Blech berührt haben". Dazu zählen die Wertminderung, die Sachverständigengebühren, die Selbstbeteiligung und die Abschleppkosten. Quotal, d. h. in diesem Fall zu 50 % zu erstatten sind die Mietwagenkosten und die Auslagenpauschale.

 

Selbstverständlich ist das Quotenvorrecht auch auf einen Verkehrsunfall mit Totalschaden anwendbar.

 

Wie Sie leicht erkennen können, ist der verbliebene Schaden in diesem Beispiel viel, viel geringer als wenn Sie als Geschädigter lediglich den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen hätten.

 

Abschließend weise ich noch darauf hin, daß selbstverständlich auch der Höherstufungsschaden beim Kaskoversicherer quotal gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden kann.

 

Ich berate und vertrete Sie sehr gerne und löse Ihr Problem. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail an chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.