Reparatur bei Totalschaden

Ich erläutere Ihnen sehr gerne, ob Sie bei einem Totalschaden Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren können.

 

Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dann gegeben, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeugs übersteigen. Dann ist der gegnerische Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Reparaturkosten zu bezahlen und er reguliert nur noch den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des verunfallten Fahrzeugs.

 

Wenn Sie als der Eigentümer aber die Reparatur des ihnen vertrauten Fahrzeugs trotz Totalschaden wünschen, erlaubt die höchstrichterliche Rechtsprechung ausnahmsweise die Durchführung dieser Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwerts). Der Ersatz von Reparaturkosten 30 % über dem Wiederbeschaffungswert kommt aber nur bei einer fachgerechten Komplettreparatur und bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen in Betracht, die für den Laien nur schwer zu durchschauen sind.

 

Ich berate und vertrete Sie gerne in diesem Fall. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail an chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.