Kein Fahrverbot bei langer Zeitdauer zwischen Tat und Urteil

Wenn gegen Sie ein Fahrverbot gem. §§ 25 StVG oder 44 StGB verhängt wird, so lohnt sich auf jeden Fall dann mein Rat als Verkehrsanwalt und Rechtsanwalt Schätz in Chemnitz, wenn zwischen der Tat und dem Urteil mindestens ein Jahr und neun Monate vergangen sind, da dann die Verurteilung zu einem Fahrverbot nicht mehr als Denkzettelfunktion in Betracht kommt, vgl. OLG Zweibrücken vom 25.8.2011, 1 SsBs 24/11). Anders urteilt noch das OLG in Oldenburg, daß dann vom Fahrverbot absieht, wenn zwischen Tat und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts oder der des Wirksamwerdens des Fahrverbots zwei Jahre liegen, OLG Oldenburg vom 03.08.2011, 2 SsBs 172/11. Nach diesem Zeitpunkt kann das Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.