Als Rechtsanwalt helfe ich Ihnen sehr gerne, wenn Sie als Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen oder als Arbeitnehmer hiergegen vorgehen wollen.
Die Abmahnung dient meistens der Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung und ist gem. § 314 II BGB
grundsätzlich Voraussetzung derselben.
Unter Abmahnung versteht man die Aufforderung gegenüber einer Person, ein bestimmtes genau darzulegendes Verhalten zu unterlassen mit dem weiteren zwingenden Inhalt, daß man im Wiederholungsfall
das Arbeitsverhältnis kündigen wird. Die Abmahnung kann zur Personalakte genommen werden. Ein milderes Mittel ist die Ermahnung, die keine rechtlichen Folgen hat.
Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, daß die Abmahnung unberechtigt ist, kann er hiergegen mit einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vor dem Arbeitsgericht vorgehen.
Im Falle einer späteren Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der folgenden Kündigungsschutzklage muß der Arbeitgeber immer
noch beweisen, dass die Abmahung berechtigt und wirksam gewesen ist.
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