Als Rechtsanwalt Neumann für Arbeitsrecht berate ich Sie sehr gerne, ob und in welcher Höhe Sie eine Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten können.
Zunächst ist aber auszuführen, daß ein gesetzlicher Anspruch auf die Abfindung nur in seltenen Fällen besteht. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber Ihnen eine Abfindung unterbreitet, wenn Sie gegen die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht klagen, § 1a KSchG.
Weiter ist auf Antrag einer Partei eine Abfindung durch das Gericht festzusetzen, wenn die Kündigung zwar unwirksam ist, eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aber aus anderen Gründen geboten erscheint, §§ 9, 10 KSchG.
Ansonsten sind die Abfindung und deren Höhe frei aushandelbar. Dies insbesondere, wenn die Kündigungsgründe nur vorgeschoben sind oder kein schweres Gewicht haben und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gerne "loswerden möchte". Als Faustregel für die Höhe der Abfindung gilt, daß 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Dies ist aber nicht zwingend und vom Einzelfall abhängig.
Die Abfindung selbst ist zwingend zu versteuern; Sozialversicherungsbeiträge fallen hingegen nicht an.
Wenn Sie weitere Fragen haben, so stehe ich Ihnen als Ihr Rechtsanwalt Neumann für Arbeitsrecht in Chemnitz sehr gerne zur Verfügung. Senden Sie mir Ihre Nachricht per E-Mail an chemnitz@rechtsanwaelte-bwp.de oder rufen Sie mich an unter 0371/33493290 und wir vereinbaren sofort einen Termin.