Rechtsanwalt Neumann in Chemnitz veröffentlicht wichtige Urteile und Entscheidungen zum Verkehrsrecht.
    Unfallrecht
    Prüffrist des Kfz-Haftpflichtversicherers
    
    Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist zur Regulierung von Unfallschäden verpflichtet. Dem
    Kfz-Haftpflichtversicherer wird aber im Rahmen der Regulierung eine Prüffrist zugebilligt. Die Prüffrist beginnt mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens und beträgt im Allgemeinen 4-6
    Wochen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Prüfung des Schadens zu beschleunigen. Es gibt für die Länge keine festen oder starren Regeln. Dass den Beginn der Prüffrist auslösende
    Anspruchsschreiben erfordert vor allem eine Schilderung des Unfallherganges um der Haftpflichtversicherung die Prüfung der Eintrittspflicht zu ermöglichen. Die Prüffrist verlängert sich, wenn ein
    komplexer Unfallhergang, Auslandsberührung oder in diesem Zeitraum fallende Feiertage vorliegen. Grundsätzlich rechtfertigt nur ein begründeter Einwand eine Verlängerung der Prüffrist. Der
    Kfz-Haftpflichtversicherer verweist oftmals auf die von den Ermittlungsbehörden nicht gewährte Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Verweis ist nicht zulässig. Nicht gewährte Einsicht in die
    Ermittlungsakten rechtfertigt keine Verlängerung der Prüffrist.
    
    Beschluss OLG Saarbrücken vom 19.11.2017, Az. 4 W 16/17
    Unfallrecht
    Bedeutung von Schmerzensgeldtabellen
    
    Die in den Schmerzensgeldtabellen als Vergleichsfälle verstandenen Bemessungen von
    Schmerzensgeldansprüchen bilden den Ausgangspunkt für die Erwägung zur Schmerzensgeldbemessung und haben die Funktion eines Orientierungsrahmens zur Beurteilung des Gleichheitssatzes bei der
    Beurteilung des Schmerzensgeldes. Die Schmerzensgeldtabellen stellen keine feste Tabelle als „Gliedertaxe“ dar. Die in den Tabellen eingestellten Entscheidungen, soweit diese weitgehend
    vergleichbar sind, stellen einen Anhaltspunkt für die mögliche Bemessung der Schmerzensgeldhöhe dar. Eine Rechtsquelle mit Bindungswirkung besteht nicht.
    
    OLG München Urteil vom 24.11.2017, Az. 10 U 952/17
    Unfallrecht
    Nutzungsausfall bei Ersatzfahrzeug von Ehefrau
    
    Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges bedingte Nutzungsausfall ist
    regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Die Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile des Kfz setzt voraus, dass der Geschädigte tatsächlich an der Nutzung seines
    Fahrzeuges gehindert war (Nutzungsentzug) und sich der Verzicht für ihn als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte das
    Fahrzeug auf Grund unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht nutzen konnte. Das ist ebenfalls der Fall, wenn der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug verfügt, dessen Einsatz ihm zuzumuten
    ist.
    
    Hingegen bleibt der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen, wenn der Geschädigte von
    Dritten ein Fahrzeug unentgeltlich als Ersatzfahrzeug erhalten hat.
    
    OLG Saarbrücken Urteil vom 01.06.2017, Az. 4 U 33/16
    Fahrerlaubnisrecht
    Entziehung wegen Alkoholabhängigkeit
    
    Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt. Es kommt nicht
    darauf an, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Die Fahrerlaubnis ist bei bestehender Alkoholabhängigkeit zwingend zu entziehen. Allein der
    Umstand, dass ein Betroffener unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens ein Jahr abstinent gelebt und seit einem erneuten Auffälligwerden unter dem Druck des Entziehungsverfahrens keinen
    Alkohol mehr konsumiert hat, kann nicht belegen, dass er nicht mehr alkoholabhängig ist. Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz kann die Vorlage einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung nebst
    einer Labordiagnostik und dazu die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens verlangt werden
    
    OVG des Saarlandes Beschluss vom 21.12.2017, Az. 1 B 720/17